§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen:
“Christlicher Sportverein Herrenberg 2002 e.V.”
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen einzutragen.
2. Sitz des Vereins ist Herrenberg.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Sports und der Religion im Einklang mit den Werten der Bibel und in Verbindung mit der Verbreitung des Evangeliums. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Vermittlung von biblischen Werten im Sportumfeld, z.B. durch kurze Andachten während den Trainingseinheiten sowie Verteilung christlicher Literatur.
2. Zur Verfügung stellen und Pflege von geeigneten Sportstätten und Sport-utensilien an seine Mitglieder.
3. Teilnahme am regelmäßigen Spielbetrieb des Württembergischen Fußballverbandes und internen Wettkämpfen, sowie an Wettbewerben in verschiedenen Sportabteilungen (z.B. Volleyball, Tischtennis etc.) mit gleichartigen Vereinen und Personenvereinigungen.
4. Durchführung von Vorträgen, Seminaren im Bereich des Sports und Sport-veranstaltungen.
5. Ausbildung und Einsatz von sachkundigen und vorgebildeten Übungsleitern.
6. Abhalten regelmäßiger Übungseinheiten unter fachkundiger Anleitung.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, zu dienen. Der Verein führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch. Der Verein ist um vorbildliches Verhalten seiner Mannschaften, gekennzeichnet durch ein faires Spielverhalten und gegenseitige Achtung, bemüht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Ordnungsgemäß durchschnittliche Löhne oder Gehälter für Angestellte des Vereins bleiben davon unberührt. Für Bedienstete des Vereins können schriftliche Arbeitsverträge abgeschlossen werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Verbandszugehörigkeit

Der Verein will die Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund e. V. (WLSB) erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch schriftliche Austrittserklärung,
gerichtet an ein Vorstandsmitglied zum Schluss eines Kalenderjahrs mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten,
c. durch Ausschluss aus dem Verein wegen:
– Verstoßes gegen die Vereinsinteressen und -ziele, insbesondere durch       bewusste und anhaltende Missachtung biblischer Werte.
– Nichtbefolgung der Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane.
Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu. Für Kinder und Jugendliche gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte an den Verein. Gezahlte Beiträge, Umlagen und Gebühren werden nicht rückerstattet. Gegenstände und Unterlagen des Vereins sind unverzüglich zurückzugeben.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Ehren- und Fördermitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
3. Bei Bedürftigkeit kann der Vorstand auf Antrag im Einzelfall Beiträge teilweise oder ganz erlassen.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und Beisitzern.
2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Beide Vorsitzenden sind allein vertretungsberechtigt.
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder vollzieht sich dadurch, dass auf den Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung die einzelnen Vorstandsmitglieder durch Einzelabstimmung bestätigt.
4. Die Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Eine Tages-ordnung muss nicht vorliegen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden
5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen werden. Er ist zuständig für die laufenden Geschäfte des Vereins, vor allem für:
– die Vorbereitung, die Einberufung, die Tagesordnung und den Ablauf    der Mitgliederversammlung,
– die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
– die Aufstellung eines Haushaltsplans, die Buchführung über Einnahmen    und Ausgaben des Vereins, die Erstellung des Jahresberichts,
– Bestellung besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB, wobei der    Aufgabenbereich schriftlich gekennzeichnet wird und die    Vertetungsvollmacht nach außen nicht weitergehend ist, als sich aus § 2    Ziff. 4 ergibt.
– Ernennung von Ehrenvorsitzenden.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
– Bestätigung und Entlastung des Vorstands,
– Wahl der Kassenprüfer,
– Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
– Feststellung des Mitgliedsbeitrags,
– Ernennung von Ehren- und Fördermitgliedern,
– weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung und dem Gesetz    ergeben.
3. Der Vorstand muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich, mit Grund und Zweck, fordern oder wenn das Vereinsinteresse eine Mitgliederversammlung erfordert.
4. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.
5. Beschlusskräftig ist die Mitgliederversammlung bei einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit notwendig.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahr einen Kassenprüfer, der die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüft. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Der Kassenprüfer darf kein Vorstandsmitglied sein.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Verein “Eckstein-Gemeinde Herrenberg e.V.” der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Fusion mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, geht das Vermögen auf den neuen, steuerbegünstigten Rechtsträger über. Die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen, steuerbegünstigten Rechtsträger muss gewährleistet sein.

§ 13 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde am 20.Oktober 2002 von der Mitgliederversammlung abgeändert und beschlossen und ersetzt die Satzung vom 23.Juli 2002, die bei der Gründungsversammlung beschlossen wurde.